Home


Gründung

Vorstand

Satzung

Geschäftsordnung

Protokolle


Impressum


Qultur e.V.

Vereinssatzung

§ 1 - Name und Sitz

    (1) Der Verein führt den Namen "Qultur e.V." und ist unter der Nummer 19932 in das Vereinsregister eingetragen.
    (2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 - Zweck

    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Werke, die den menschlichen Lebensformen in ihrer ganzen Vielfalt gerecht zu werden versuchen.
    (2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

      (a) die Durchführung von Publikumsveranstaltungen, die durch Autorenlesungen, Vorträge, Podiumsdiskussionen und Arbeitsgruppen der Vermittlung der in §2,2b genannten Fragestellungen und Erkenntnisse dienen, wobei stets ein Schwerpunkt auf der Präsentation und Vermittlung von im weiteren Sinn literarischen Kunstwerken liegen wird (Literaturverfilmungen und andere Formen des Zusammenwirkens von Literatur mit anderen Kunstformen sind ausdrücklich eingeschlossen);
      (b) die Durchführung von Fachtagungen im Bereich der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft bzw. Komparatistik, die zum genaueren Verständnis der Wechselwirkung zwischen gesellschaftlichen Vorstellungen und literarischen Verarbeitungen erotischer, sexueller und sozialgeschlechtlicher Lebensformen beitragen;
      (c) die Förderung der Verbreitung von Übersetzungen fremdsprachiger literarischer oder wissenschaftlicher Werke durch Herausgabe oder Mitherausgabe und die Übersetzung solcher Werke.
      (d) Publikumsveranstaltungen und Fachtagungen staatlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen können in der Weise gefördert werden, dass anfallende Fremdkosten, in erster Linie Honorare und Reisekosten für Referenten und Referentinnen, aber auch Personal- und PR-Kosten, die unmittelbar auf die Organisation und öffentliche Ankündigung dieser Veranstaltungen bezogen sind, aus Mitteln des Vereins gedeckt werden. Mittel des Vereins dürfen nur zur Deckung solcher Kosten eingesetzt werden, die nicht durch Eintrittsgelder oder Zuschüsse Dritter beglichen werden können.
    (3) Der Verein darf sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3) Mittel des Vereins dürfen nur für ihren satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet worden ist.

§ 5 - Mitgliedschaft

    (1) Der Verein hat

      a) stimmberechtigte Mitglieder (Absatz 2);
      b) Fördermitglieder (Absatz 3).
    (2) stimmberechtigte Mitglieder
      a) Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere stimmberechtigte Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aufgenommen werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
      b)Stimmberechtigte Mitglieder haben die ihnen in dieser Satzung eingeräumten Rechte.
    (3) Fördermitglieder
      Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Förderbeitrag leistet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    (4) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds endet
      a) mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitglieds;
      b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal zulässig;
      c)durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 5).
    (5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

§ 6 - Organe

    (1) Die Organe des Vereins sind

      a) die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung),
      b) der Vorstand.
    (2) Der Verein kann einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) haben, der vom Vorstand bestellt wird.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung, Beschlussfassung

    (1) Einmal im Jahr, innerhalb der ersten sechs Monate, findet die ordentliche Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder statt. Sie wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen (Datum des Poststempels) durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
    (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
    (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
      b) Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 3,
      c) Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
      d) Wahl eines Rechnungsprüfers im Sinne von § 11 Abs. 3 für die Dauer eines Jahres,
      e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Insoweit das Finanzamt im Verfahren der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Änderungen der Satzung für erforderlich hält, ist der Vorstand ermächtigt, über entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen.
      f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
    (4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
    (5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Ein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
    (6) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzendem, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder nachrangig vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
    (8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Versammlungsleiter bestimmt, wer das Protokoll führt.
    Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten.
    Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
    (9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss diese unverzüglich einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (1) bis (8) entsprechend.

§ 8 - Mitgliedsbeiträge

    (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 € pro Jahr. Er kann bei geringem Einkommen auf Antrag des Mitglieds auf 25,00 € herabgesetzt werden.
    (2) Fördermitglieder entrichten Mitgliedbeiträge nach eigenem Ermessen.

§ 9 - Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus 4 Vorständen und ist paritätisch besetzt.
    (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Abstimmungen gewählt.
    (3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren (vom Tag der Wahl an gerechnet) von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit werden.
    (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, sofern keiner widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
    (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen (Poststempel) eingeladen wurden und zumindest der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
    (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (8) Über die Vorstandsitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
    (9) Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.
    (10) Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit dem Verein bedarf eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Vorstandsmitglieder. Satz 1 beschränkt nicht den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegenüber Dritten.

§ 10 - Rechnungslegung und Prüfung

    (1) Der Vorstand soll vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufstellen, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
    (2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks.
    (3) Überschreiten die Spenden € 750.000,00 im Jahr, ist ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellter Jahresabschluss aufzustellen, der durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. eine Buchprüfungsgesellschaft zu prüfen ist.

§11 - Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für Homosexuelle Selbsthilfe" (HMS), Berlin, ersatzweise an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorzugsweise eine Stiftung oder einen Verein mit ähnlichem Zweck. Es ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.


Qultur e.V. , c/o Männerschwarm Verlag GmbH - Lange Reihe 102 - 20099 Hamburg
Webmaster: Detlef Grumbach